Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.02.2017Norm
AsylG 2005 §35 Abs5Rechtssatz
Rechtssatz 2
Aus mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 189/06x, 1 Ob 138/09, 6 Ob 69/11g) ergibt sich der Rechtssatz, dass für den Fall, dass nach § 18 Abs. 1 Ziffer 1 iVm § 20 Absatz 1 IPRG österreichisches Fachrecht anzuwenden ist, eine Ehe nur durch Entscheidung eines Gerichtes geschieden werden kann, sodass ausländische Privatscheidungen nicht wirksam sind. Anderes würde nur dann gelten, wenn nach dem von § 20 IPRG berufenen Recht eine derartige Privatscheidung vorgesehen ist und diese überdies nicht dem inländischen ordre public widerspricht. Da das österreichische Recht eine Scheidung durch Rechtsgeschäfte nicht kennt, ist die im Ausland in Form des Talaq ausgesprochene Ehescheidung unwirksam. Außerdem widerspricht die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht (Talaq) dem inländischen ordre public.Aus mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 189/06x, 1 Ob 138/09, 6 Ob 69/11g) ergibt sich der Rechtssatz, dass für den Fall, dass nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 1 IPRG österreichisches Fachrecht anzuwenden ist, eine Ehe nur durch Entscheidung eines Gerichtes geschieden werden kann, sodass ausländische Privatscheidungen nicht wirksam sind. Anderes würde nur dann gelten, wenn nach dem von Paragraph 20, IPRG berufenen Recht eine derartige Privatscheidung vorgesehen ist und diese überdies nicht dem inländischen ordre public widerspricht. Da das österreichische Recht eine Scheidung durch Rechtsgeschäfte nicht kennt, ist die im Ausland in Form des Talaq ausgesprochene Ehescheidung unwirksam. Außerdem widerspricht die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht (Talaq) dem inländischen ordre public.
Schlagworte
ordre public, Scheidung, ZweiteheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W161.2136831.1.02Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017