RS Vwgh 2003/8/27 AW 2003/05/0035

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Veröffentlicht am 27.08.2003
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L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

VwGG §30 Abs2;
WGG 1979 §29 Abs3;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §10;

Rechtssatz

Stattgebung - Auftrag, gemäß § 29 Abs. 3 WGG die bare Rückerstattung einer gesetzlich nicht gedeckten Gewinnausschüttung für näher bezeichnete Geschäftsjahre in bestimmter Höhe an die gemeinnützige Bauvereinigung herbeizuführen - Einen unverhältnismäßigen Nachteil sah der Verfassungsgerichtshof anlässlich seines Beschlusses, mit welchem der an ihn gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, im Hinblick auf die Bestimmung des § 10 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989. Danach kann eine Förderungszusicherung einer gemeinnützigen Bauvereinigung solange nicht gewährt werden, als von der Landesregierung als Anerkennungsbehörde nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz festgestellte Mängel, für deren Behebung durch Bescheid eine Frist gesetzt wurde, nicht behoben sind. Dass der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen stünden, konnte die belangte Behörde nicht überzeugend darlegen, weil nicht erkennbar ist, weshalb die Zuführung von Kapitalmitteln an eine Körperschaft des Privatrechts im öffentlichen Interesse liegen soll. Dem gegenüber liegt der unverhältnismäßige Nachteil auf Grund der zwingenden Anordnung in der genannten landesgesetzlichen Bestimmung auf der Hand, sodass die begehrte aufschiebende Wirkung zu gewähren war.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003050035.A01

Im RIS seit

15.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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