RS Vwgh 2003/8/29 2003/02/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2003
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs6;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0070 E 9. Mai 1990 RS 2 (Hier: Diese Rechtsprechung ist auch auf die Rückrechnung im Zusammenhang mit der Messung des Atemalkoholgehalts (Hinweis E 29. Jänner 2003, 2001/03/0174; zum Umrechnungsschlüssel vom Blutalkoholgehalt zum Wert des Atemluftalkoholgehaltes mit dem Faktor 2:1) anwendbar.)

Stammrechtssatz

Auch eine sieben Stunden nach der Tat erfolgte Blutabnahme läßt ein verwertbares Ergebnis erwarten, da sich unter der gesicherten Annahme eines durchschnittlichen stündlichen Verbrennungswertes des Alkohols im Blut in der Größenordnung von 0,10 bis 0,12 Promille der Blutalkoholgehalt zu einer auch mehrere Stunden vor der Blutabnahme liegenden Tatzeit zurückrechnen läßt (Hinweis E 29.1.1968, 1344/67).

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003020033.X03

Im RIS seit

22.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten