Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.02.2017Norm
ASVG §4 Abs1 Z1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Aus der Entscheidung des VwGH vom 04.09.2014, 2011/15/0149 geht klar hervor, dass eine Zurechnung des Entgelts für die Geschäftsführertätigkeit an den Geschäftsführer im Fall einer "Drittanstellung" eben nur dann vorzunehmen ist, wenn eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Scheingeschäft zu bejahen ist; andernfalls besteht mangels Vorliegen eines Dienstverhältnisses zu der Gesellschaft, deren Geschäfte der Geschäftsführer führt, keine Lohnsteuerpflicht.
Nach Ansicht des BVwG besteht kein Grund zur Annahme, dass diese - klare - Rechtsprechung nicht auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts von Relevanz sein sollte. Die belangte Behörde hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass eine rechtliche Bindung des Sozialversicherungsträgers gem. § 4 Abs 2 iVm § 47 Abs 1 und 2 EStG nur in dem Fall besteht, dass seitens der Finanz die Lohnsteuerpflicht (rechtskräftig) festgestellt wurde, nicht aber dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - seitens der Finanz von keiner Lohnsteuerpflicht ausgegangen wird. Dies ändert aber nach Ansicht des BVwG nichts daran, dass die dargestellte Rechtsprechung des VwGH auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts zu beachten ist, geht es doch sowohl im Steuer- als auch im Sozialversicherungsrecht um den Begriff des Dienstverhältnisses.Nach Ansicht des BVwG besteht kein Grund zur Annahme, dass diese - klare - Rechtsprechung nicht auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts von Relevanz sein sollte. Die belangte Behörde hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass eine rechtliche Bindung des Sozialversicherungsträgers gem. Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins und 2 EStG nur in dem Fall besteht, dass seitens der Finanz die Lohnsteuerpflicht (rechtskräftig) festgestellt wurde, nicht aber dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - seitens der Finanz von keiner Lohnsteuerpflicht ausgegangen wird. Dies ändert aber nach Ansicht des BVwG nichts daran, dass die dargestellte Rechtsprechung des VwGH auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts zu beachten ist, geht es doch sowohl im Steuer- als auch im Sozialversicherungsrecht um den Begriff des Dienstverhältnisses.
Schlagworte
Dienstverhältnis, Geschäftsführer, PflichtversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L503.2004771.1.01Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017