Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.02.2017Norm
ASVG §123 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Der Gesetzestext ist hier nach Ansicht des erkennenden Gerichts unmissverständlich und wird auch in diversen Kommentaren (siehe u.a. Sonntag, ASVG, zu § 123 (Anm 1), Teschner - Widlar - Pöltner, ASVG, zu § 123 (Anm 3)) klar ausgeführt, dass unter "krankenversichert" auch die Selbstversicherung nach § 16 ASVG zu verstehen ist.Der Gesetzestext ist hier nach Ansicht des erkennenden Gerichts unmissverständlich und wird auch in diversen Kommentaren (siehe u.a. Sonntag, ASVG, zu Paragraph 123, Anmerkung 1), Teschner - Widlar - Pöltner, ASVG, zu Paragraph 123, Anmerkung 3)) klar ausgeführt, dass unter "krankenversichert" auch die Selbstversicherung nach Paragraph 16, ASVG zu verstehen ist.
Der Leistungsanspruch auf Grund einer Angehörigeneigenschaft ist demnach ein subsidiärer im Verhältnis zu einem Leistungsanspruch, der auf den Versicherten selbst zurückzuführen ist.
Schlagworte
Angehörigeneigenschaft, Krankenversicherung, SelbstversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I412.2109895.1.01Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017