RS Vfgh 2006/6/6 B3561/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2006
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art10
DSt 1990 §3
RAO §9, §10
RL-BA 1977 §18
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere nicht der Meinungsäußerungsfreiheit, durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen sachlich nicht erforderlicher Vorwürfe gegen den Gegenvertreter sowie wegen Verstoßes gegen das Doppelvertretungsverbot

Rechtssatz

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf freie Meinungsäußerung fordert eine besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung eines Rechtsanwaltes als strafbares Disziplinarvergehen. Der belangten Behörde kann - aus verfassungsrechtlicher Sicht - aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Verhalten des Beschwerdeführers als persönlichen Angriff gegen Rechtsanwalt Dr E bzw als unnötiges in Streitziehen dieses Anwaltes iSd §18 RL-BA 1977 ansieht und damit eine nicht unverhältnismäßige Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit im Dienste des Ansehens der Rechtsprechung vornimmt.

Vorwurf der mangelnden Berücksichtigung der Feststellungen aus anderen zivilgerichtlichen Verfahren nicht relevant in Hinblick auf die Meinungsäußerungsfreiheit.

Keine Willkür, ausreichendes Ermittlungsverfahren.

Die vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Auffassung immer wieder herangezogenen rechtskräftigen Feststellungen aus anderen Verfahren waren schon deshalb für die belangte Behörde nicht bindend, weil es in keinem dieser Verfahren um den vom Beschwerdeführer erhobenen - disziplinarrechtlich zu verantwortenden - Vorwurf des Doppelverkaufs ging.

Nichtanwendung des §3 DSt 1990 - Absehen von der Strafverfolgung bei bloß geringfügigem Verschulden bzw unbedeutenden Folgen - vertretbar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Meinungsäußerungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B3561.2005

Dokumentnummer

JFR_09939394_05B03561_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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