Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.02.2017Rechtssatz
Rechtssatz 1
In der NeuFöG-RL findet sich eine dahingehende Präzisierung, was unter einem nach außen in Erscheinung tretenden Vorgang zu verstehen ist. Danach darf der gesetzliche Ausdruck "werbend" nicht mit "Werbung" gleichgesetzt werden, sondern ist vielmehr darauf abzustellen, ab wann der Betriebsinhaber zum ersten Mal von seiner Umwelt bzw. von einer - wenn auch an Teilnehmeranzahl begrenzten - Öffentlichkeit als Neugründer wahrgenommen werden kann. Die Neugründung im Sinne der Bestimmungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes gilt daher als verwirklicht, wenn und sobald der Betriebsinhaber das erste Gespräch mit seinen Kunden oder Lieferanten über ein konkretes Geschäft oder eine Leistungsabwicklung führt (vgl. NeuFöG-RL, Rz. 90).In der NeuFöG-RL findet sich eine dahingehende Präzisierung, was unter einem nach außen in Erscheinung tretenden Vorgang zu verstehen ist. Danach darf der gesetzliche Ausdruck "werbend" nicht mit "Werbung" gleichgesetzt werden, sondern ist vielmehr darauf abzustellen, ab wann der Betriebsinhaber zum ersten Mal von seiner Umwelt bzw. von einer - wenn auch an Teilnehmeranzahl begrenzten - Öffentlichkeit als Neugründer wahrgenommen werden kann. Die Neugründung im Sinne der Bestimmungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes gilt daher als verwirklicht, wenn und sobald der Betriebsinhaber das erste Gespräch mit seinen Kunden oder Lieferanten über ein konkretes Geschäft oder eine Leistungsabwicklung führt vergleiche NeuFöG-RL, Rz. 90).
Schlagworte
Neugründung, ZeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I404.2141994.1.01Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017