RS Bvwg 2017/2/21 I404 2141994-1

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Veröffentlicht am 21.02.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.02.2017

Rechtssatz

Rechtssatz 1

In der NeuFöG-RL findet sich eine dahingehende Präzisierung, was unter einem nach außen in Erscheinung tretenden Vorgang zu verstehen ist. Danach darf der gesetzliche Ausdruck "werbend" nicht mit "Werbung" gleichgesetzt werden, sondern ist vielmehr darauf abzustellen, ab wann der Betriebsinhaber zum ersten Mal von seiner Umwelt bzw. von einer - wenn auch an Teilnehmeranzahl begrenzten - Öffentlichkeit als Neugründer wahrgenommen werden kann. Die Neugründung im Sinne der Bestimmungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes gilt daher als verwirklicht, wenn und sobald der Betriebsinhaber das erste Gespräch mit seinen Kunden oder Lieferanten über ein konkretes Geschäft oder eine Leistungsabwicklung führt (vgl. NeuFöG-RL, Rz. 90).In der NeuFöG-RL findet sich eine dahingehende Präzisierung, was unter einem nach außen in Erscheinung tretenden Vorgang zu verstehen ist. Danach darf der gesetzliche Ausdruck "werbend" nicht mit "Werbung" gleichgesetzt werden, sondern ist vielmehr darauf abzustellen, ab wann der Betriebsinhaber zum ersten Mal von seiner Umwelt bzw. von einer - wenn auch an Teilnehmeranzahl begrenzten - Öffentlichkeit als Neugründer wahrgenommen werden kann. Die Neugründung im Sinne der Bestimmungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes gilt daher als verwirklicht, wenn und sobald der Betriebsinhaber das erste Gespräch mit seinen Kunden oder Lieferanten über ein konkretes Geschäft oder eine Leistungsabwicklung führt vergleiche NeuFöG-RL, Rz. 90).

Schlagworte

Neugründung, Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I404.2141994.1.01

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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