Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.02.2017Rechtssatz
Rechtssatz 2
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass von einer "typischen Leistung" nicht gesprochen werden könne, da im November 2011 lediglich Einnahmen in Höhe von ¿ 660,92 erzielt worden seien, was 0,048 % eines durchschnittlichen Monatsumsatzes ausmache, ist entgegenzuhalten, dass es auf die Höhe der erzielten Einnahmen nicht ankommt, sondern - wie zuvor bereits ausgeführt - vielmehr auf das "in Erscheinung treten" nach außen.
Schlagworte
Einnahmenerzielung, Neugründung, ZeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I404.2141994.1.02Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017