RS Bvwg 2017/2/21 I404 2141994-1

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Veröffentlicht am 21.02.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

21.02.2017

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass von einer "typischen Leistung" nicht gesprochen werden könne, da im November 2011 lediglich Einnahmen in Höhe von ¿ 660,92 erzielt worden seien, was 0,048 % eines durchschnittlichen Monatsumsatzes ausmache, ist entgegenzuhalten, dass es auf die Höhe der erzielten Einnahmen nicht ankommt, sondern - wie zuvor bereits ausgeführt - vielmehr auf das "in Erscheinung treten" nach außen.

Schlagworte

Einnahmenerzielung, Neugründung, Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I404.2141994.1.02

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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