RS Vfgh 2006/6/6 G130/05, V93/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2006
beobachten
merken

Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs4
BSVG §33 Abs1
Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern §26 Abs4

Leitsatz

Keine Unsachlichkeit einer Verordnungsermächtigung des BSVG zur Erlassung abweichender Regelungen über die Fälligkeit und Vorschreibung der Beiträge zur Unfallversicherung in der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern; keine Verfassungswidrigkeit auf Grund der bloßen Möglichkeit einer verfassungswidrigen Gebrauchnahme von der Verordnungsermächtigung; Zurückweisung des abstrakten Normenkontrollantrags hinsichtlich der betreffenden Satzungsbestimmung mangels Geltung infolge (Neu-)Erlassung der Satzung 2004

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags der Burgenländischen Landesregierung auf Aufhebung der "Wortfolge 'im Monat April vorzuschreiben und' des §26 Abs4 der Satzung der SVB, zuletzt geändert am 1.1.2004".

Der Antrag (als Fall einer abstrakten Normenkontrolle) ist gerade noch hinreichend bestimmt. Die Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern wurde zwar nicht "am" 01.01.04 geändert, sondern am 09.01.04 (Tag der Kundmachung durch Freigabe der Abfrage im Internet); die damit gemeinte "zuletzt" erfolgte Änderung ist aber - und das scheint die antragstellende Landesregierung zu meinen - am 01.01.04 in Kraft getreten.

Die angefochtene Satzungsbestimmung stand jedoch schon zum Zeitpunkt des Einlangens des vorliegenden Antrages nicht mehr in Geltung: Mit der (Neu-) Erlassung der Satzung 2004 durch die Verlautbarung Nr 118/2004 vom 15.12.04 ist §26 der Satzung - rückwirkend mit 01.01.04 - gemäß §35 Abs1 der Satzung 2004 außer Kraft getreten (und durch den inhaltsgleichen §28 der Satzung 2004 ersetzt worden).

§35 Abs2 der Satzung 2004 ordnet zwar die weitere Anwendung der aufgehobenen Satzung auf vor ihrer Aufhebung verwirklichte Sachverhalte an; da die frühere Satzung aber durch §35 Abs1 der Satzung 2004 "gleichzeitig" mit deren Inkrafttreten zum 01.01.04 aufgehoben wurde, der angefochtene §26 aber durch die 7. Änderung der Satzung erst mit 01.01.04 in Kraft gesetzt wurde, bleibt für die angefochtene Norm auch unter Berücksichtigung des §35 Abs2 der Satzung 2004 kein zeitlicher Anwendungsbereich mehr.

Abweisung des Antrags auf Aufhebung des §33 Abs1 dritter Satz BSVG idF BGBl I 142/2002.

Die antragstellende Landesregierung meint, die Satzungsermächtigung sei widersprüchlich, weil die angestrebte Verwaltungsvereinfachung mit der Anforderung der Vereinbarkeit mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten nicht in Einklang zu bringen sei. Dies leitet sie aber nur aus der in §26 der Satzung getroffenen Regelung ab. Sie legt nicht dar, dass das Gesetz nur eine Regelung zulasse, wie sie im konkreten Fall getroffen worden ist.

Der Umstand allein, dass eine Verordnungsermächtigung eine (behauptete) verfassungswidrige Gebrauchnahme nicht ausschließt, macht das Gesetz jedenfalls solange nicht verfassungswidrig, als auch eine verfassungskonforme Gebrauchnahme von der Verordnungsermächtigung möglich ist.

Der Gesetzgeber hat mit den Zielvorgaben der Verwaltungsvereinfachung einerseits und der Vereinbarkeit mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten andererseits jedenfalls zwei Determinanten für die Zulässigkeit einer abweichenden Regelung in der Satzung herangezogen, die zweifellos nicht als unsachlich bezeichnet werden könnten.

Entscheidungstexte

  • G 130/05,V 93/05
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 06.06.2006 G 130/05,V 93/05

Schlagworte

Sozialversicherung, Unfallversicherung, Satzung, Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen, Auslegung verfassungskonforme, VfGH / Prüfungsgegenstand, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G130.2005

Dokumentnummer

JFR_09939394_05G00130_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten