RS Vwgh 2003/9/3 2002/03/0012

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Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Aus § 103 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967 ist ersichtlich, dass sich der Zulassungsbesitzer (bzw. im Fall von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung) von der ihn primär treffenden Auskunftspflicht dadurch befreien kann, dass er die Person benennt, die die Auskunft erteilen kann. Nach der hg. Rechtsprechung ergibt sich aus dem Sinn dieser Vorschrift, dass eine derartige Auskunft des Zulassungsbesitzers richtig und vollständig sein muss, ansonsten der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 erfüllt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. November 2000, Zl. 2000/02/0194, mwH). Der letztgenannten Anforderung hat die Beschwerdeführerin bei ihrer Lenkerauskunft aber schon deshalb nicht entsprochen, weil sie - selbst wenn man dies als Namhaftmachung von Auskunftspersonen im Sinn des § 103 Abs. 2 KFG 1967 einstuft - zwei Personen genannt hat, denen sie ihr Kraftfahrzeug zur Verwendung überließ, und deshalb den objektiven Tatbestand des § 103 Abs. 2 leg. cit. erfüllte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0206).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002030012.X01

Im RIS seit

29.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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