RS Bvwg 2017/2/22 W131 2000654-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.02.2017

Norm

VwGVG §8a
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Die aus dem nö Mindestsicherungsrecht und damit aus der österreichischen Rechtsordnung ableitbaren Wertungen gebieten es nunmehr nach hier angelegter Sichtweise, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls seine mit einer Ausgleichszulage gemäß §§ 292ff ASVG aufgebesserte (Mindest-)Pension und ein Kontoguthaben unter der mindestsicherungsrechtlichen Verwertungsgrenze für eine einfache Lebensführung verbleiben müssen und daher insbesondere auch das Bankguthaben iHv 2.000 Euro nicht für Anwaltskosten aufgewendet werden muss, da ansonsten der notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers beeinträchtigt würde.Die aus dem nö Mindestsicherungsrecht und damit aus der österreichischen Rechtsordnung ableitbaren Wertungen gebieten es nunmehr nach hier angelegter Sichtweise, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls seine mit einer Ausgleichszulage gemäß Paragraphen 292 f, f, ASVG aufgebesserte (Mindest-)Pension und ein Kontoguthaben unter der mindestsicherungsrechtlichen Verwertungsgrenze für eine einfache Lebensführung verbleiben müssen und daher insbesondere auch das Bankguthaben iHv 2.000 Euro nicht für Anwaltskosten aufgewendet werden muss, da ansonsten der notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers beeinträchtigt würde.

Schlagworte

Einkommen, Revision zulässig, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W131.2000654.2.01

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten