Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.02.2017Norm
VwGVG §8aRechtssatz
Rechtssatz 1
Die aus dem nö Mindestsicherungsrecht und damit aus der österreichischen Rechtsordnung ableitbaren Wertungen gebieten es nunmehr nach hier angelegter Sichtweise, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls seine mit einer Ausgleichszulage gemäß §§ 292ff ASVG aufgebesserte (Mindest-)Pension und ein Kontoguthaben unter der mindestsicherungsrechtlichen Verwertungsgrenze für eine einfache Lebensführung verbleiben müssen und daher insbesondere auch das Bankguthaben iHv 2.000 Euro nicht für Anwaltskosten aufgewendet werden muss, da ansonsten der notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers beeinträchtigt würde.Die aus dem nö Mindestsicherungsrecht und damit aus der österreichischen Rechtsordnung ableitbaren Wertungen gebieten es nunmehr nach hier angelegter Sichtweise, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls seine mit einer Ausgleichszulage gemäß Paragraphen 292 f, f, ASVG aufgebesserte (Mindest-)Pension und ein Kontoguthaben unter der mindestsicherungsrechtlichen Verwertungsgrenze für eine einfache Lebensführung verbleiben müssen und daher insbesondere auch das Bankguthaben iHv 2.000 Euro nicht für Anwaltskosten aufgewendet werden muss, da ansonsten der notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers beeinträchtigt würde.
Schlagworte
Einkommen, Revision zulässig, VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W131.2000654.2.01Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017