RS Vwgh 2003/9/3 2000/03/0232

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Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs4 idF 1994/518;
StVONov 19te;
VwRallg;

Rechtssatz

Leasinggeschäfte sind Verträge, die auf Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung an Konsum- oder Investitionsgütern, z.B. Kraftfahrzeugen oder Maschinen, gerichtet sind. Dadurch soll der Kapitalaufwand für den Ankauf vermieden werden. Das Leasing bietet insofern eine Form der Investitionsfinanzierung, als an die Stelle des bisher üblichen Eigentumserwerbes an den Anlagegütern die Gebrauchsüberlassung tritt. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen dem kurzfristigen Operating-Leasing, bei welchem dem Leasingnehmer vom Leasinggeber die vorübergehende Nutzung eines Wirtschaftsgutes zur Verfügung gestellt und als Entgelt hiefür ein Teil des Gesamtgebrauchswertes der Sache bezahlt wird und dem Finanzierungs-(Finance-)Leasing, bei welchem der dauernde Einsatz des Wirtschaftsgutes durch den Leasingnehmer geplant ist und dieses vom Leasinggeber mehr oder weniger in der Funktion eines Kreditgebers, in der Regel mittelbar über einen Händler, finanziert wird. Beim Operating-Leasing handelt es sich meist um Miete, beim Finanzierungsleasing werden im Allgemeinen die kaufvertraglichen und kreditvertraglichen Elemente überwiegen (vgl. die Urteile des Obersten Gerichtshofes vom 2. Dezember 1986, 2 Ob 639/85, vom 19. März 1992, 7 Ob 526/92, und vom 26. Juli 1996, 1 Ob 2141/96).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030232.X02

Im RIS seit

03.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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