RS Vwgh 2003/9/3 2001/03/0074

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Veröffentlicht am 03.09.2003
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L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG NÖ 1974 §21 Abs2 litb idF 6500-14;
ZustG;

Rechtssatz

Gemäß § 21 Abs. 2 lit. b Nö JagdG 1974 hat der Obmann des Jagdausschusses u.a. in Vollziehung des Jagdgesetzes ergangene Bescheide durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde durch zwei Wochen kundzumachen. Die Durchführung der öffentlichen Kundmachung obliegt dem Bürgermeister. § 21 Abs. 2 lit. b Nö JagdG 1974 stellt (zur sonstigen Regelung der Zustellung von Bescheiden) eine lex specialis dar und hat zur Folge, dass durch die den Vorschriften entsprechende Kundmachung die Zustellung gegenüber allen Grundeigentümern (Jagdgenossen) als rechtswirksam vollzogen gilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1984, Zl. 84/03/0133).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030074.X04

Im RIS seit

30.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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