Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.02.2017Norm
ASVG §252 Abs2 Z3Rechtssatz
Rechtssatz 1
Auch nach der Novellierung des ASVG durch das BGBl I 2014/56 sind für den Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 252 Abs 2 Z 3 ASVG ausschließlich medizinische Gesichtspunkte ausschlaggebend, dies ohne Bedachtnahme darauf, ob und in welchem Umfang das Kind nicht dennoch etwa auf Kosten seiner Gesundheit oder aufgrund eines besonderen Entgegenkommens seines Arbeitgebers weiterhin ein Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit bezieht, wie auch der OGH in der zitierten Entscheidung zur gleichlautenden Bestimmung des § 119 BSVG ausführt. (Vgl. OGH vom 22.11.2016, 10 ObS 59/16y)Auch nach der Novellierung des ASVG durch das BGBl römisch eins 2014/56 sind für den Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG ausschließlich medizinische Gesichtspunkte ausschlaggebend, dies ohne Bedachtnahme darauf, ob und in welchem Umfang das Kind nicht dennoch etwa auf Kosten seiner Gesundheit oder aufgrund eines besonderen Entgegenkommens seines Arbeitgebers weiterhin ein Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit bezieht, wie auch der OGH in der zitierten Entscheidung zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 119, BSVG ausführt. (Vgl. OGH vom 22.11.2016, 10 ObS 59/16y)
Schlagworte
Arbeitsaufnahme, ErwerbsunfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I414.2007491.1.01Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017