RS Vwgh 2003/9/3 2000/03/0369

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs4;
AVG §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/10/0107 E 14. Juni 1993 RS 4

Stammrechtssatz

Im Hinblick darauf, daß gemäß § 69 Abs 4 AVG die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zusteht, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, bildet der Umstand, daß ein Organwalter, der an der Erlassung des Bescheides in letzter Instanz mitgewirkt hat, auch über die Wiederaufnahme entscheidet, für sich allein noch keinen Grund, die Unbefangenheit dieser Person in Zweifel zu ziehen.

Schlagworte

Abgrenzung der Begriffe Behörde und Organwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030369.X02

Im RIS seit

29.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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