Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.02.2017Norm
AsylG 2005 §57Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die Bestimmung des § 59 Abs. 4 AsylG 2005 lässt dem Bundesamt keine Wahlmöglichkeit, entweder einen weiteren Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen oder eine Mitteilung an die örtlich zuständige NAG-Behörde über das Vorliegen der Kriterien des § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG 2005 mit dem Zweck, dass dieser eine "Rot-Weiß Rot - Karte Plus" amtswegig erteilt werden soll, vorzunehmen. Werden die Kriterien des § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG 2005 erfüllt, "hat" das Bundesamt nach dem klaren Gesetzeswortlaut dies der NAG-Behörde mitzuteilen. Dieser Gesetzeswortlaut vermittelt im Ergebnis Antragstellern im Verlängerungsverfahren gemäß § 59 AsylG 2005 ein subjektives Recht auf eine Mitteilung gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 an die zuständige NAG-Behörde, wenn sie die Kriterien des § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG 2005 erfüllen.Die Bestimmung des Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 lässt dem Bundesamt keine Wahlmöglichkeit, entweder einen weiteren Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen oder eine Mitteilung an die örtlich zuständige NAG-Behörde über das Vorliegen der Kriterien des Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 mit dem Zweck, dass dieser eine "Rot-Weiß Rot - Karte Plus" amtswegig erteilt werden soll, vorzunehmen. Werden die Kriterien des Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 erfüllt, "hat" das Bundesamt nach dem klaren Gesetzeswortlaut dies der NAG-Behörde mitzuteilen. Dieser Gesetzeswortlaut vermittelt im Ergebnis Antragstellern im Verlängerungsverfahren gemäß Paragraph 59, AsylG 2005 ein subjektives Recht auf eine Mitteilung gemäß Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 an die zuständige NAG-Behörde, wenn sie die Kriterien des Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 erfüllen.
Schlagworte
Mitteilung, Rot-Weiß-Rot-Karte plus, subjektive Rechte,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W119.2144777.1.01Zuletzt aktualisiert am
03.04.2017