RS Vwgh 2003/9/3 2002/03/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KDV 1967 §58 Abs1 Z2 lita;
KFG 1967 §134 Abs1;
KFG 1967 §134 Abs3a idF 1998/I/146;
VStG §24;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Mit dem im angefochtenen Bescheid geänderten Spruch wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, VOR der in der "Aufforderung zur Rechtfertigung" und im erstinstanzlichen Straferkenntnis genannten Zeit und VOR dem dort genannten Ort mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 67 km/h überschritten zu haben. Bei dieser Änderung kann von einer zulässigen Berichtigung eines - von einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung umfassten - Tatbestandsmerkmales nicht die Rede sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/03/0211). Vielmehr handelt es sich dabei um eine unzulässige Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhaltes nach Ablauf der Verjährungsfrist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2001, Zl. 99/03/0006).

Schlagworte

Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002030070.X01

Im RIS seit

05.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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