RS Vfgh 2006/6/6 B367/06

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Veröffentlicht am 06.06.2006
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art83 Abs2
ASVG §341 Abs1, §343 Abs1, §343a, §345a
AVG §8
Reihungskriterien-Verordnung BGBl II 487/2002
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 341 heute
  2. ASVG § 341 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ASVG § 341 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 341 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  5. ASVG § 341 gültig von 20.11.1982 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 544/1982

Leitsatz

Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch die Zurückweisung der Berufung einer Bewerberin um die Besetzung einer Vertragsarztplanstelle; keine Parteistellung des einzelnen Arztes im Verfahren zur Auswahl der Vertragsärzte und zum Abschluss von Einzelverträgen; unmittelbare Rechtswirkungen nur zwischen den Vertragsparteien des Gesamtvertrages, ds Ärztekammer und Krankenversicherungsträger

Rechtssatz

Parteistellung iS des §8 AVG kommt nur solchen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird. Wirtschaftliche Interessen ohne eine durch die Rechtsordnung begründete persönliche Beziehung zu einer Verwaltungsangelegenheit vermitteln daher keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren.

Die Bestimmungen des Gesamtvertrages, welche die Vorgangsweise der Vertragspartner bei der Auswahl von Vertrags(zahn)ärzten regeln, sind solche schuldrechtlicher Natur; sie schaffen demnach Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien, nicht aber solche von Bewerberinnen um eine Vertragsarztstelle. Auch das Gesetz und die Reihungskriterien-Verordnung räumen einer Bewerberin keinen Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Einzelvertrages ein; dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus §343a Abs2 ASVG, der als Ausnahme von diesem Grundsatz einen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Einzelvertrages für Jugendlichen- und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen vorsieht (siehe weiters auch §345a Abs2 Z1 ASVG: Zuständigkeit der Landesschiedskommission nur zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Parteien).

Daher kommt einer Bewerberin auch keine Parteistellung im Verfahren vor der Landesschiedskommission über die Auswahl eines Vertragsarztes zu.

Rechtsprechung zur Parteistellung von in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern hier unbeachtlich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Ärzte, Parteistellung, Verwaltungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B367.2006

Dokumentnummer

JFR_09939394_06B00367_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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