RS Vwgh 2003/9/3 2001/03/0172

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Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §52 lita Z10a idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in Verbindung mit der Messung von Geschwindigkeitsüberschreitungen durch ein Radargerät bzw. ein Lasergerät oder eine im nachfahrenden Dienstfahrzeug befindliche Traffipaxanlage ausgesprochen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1989, Zl. 88/03/0062 - Messung durch Radargerät, vom 24. September 1997, Zl. 97/03/0155 - Messung beim Nachfahren mit Traffipaxanlage, und vom 3. Mai 2000, Zl. 99/03/0115 - Messung mit Lasergerät), dass im Hinblick auf einen Beweisantrag auf Einvernahme des Beifahrers des Beschuldigten jeweils besondere Gründe bzw. besondere Wahrnehmungen des Beifahrers ins Treffen geführt werden müssen, um die Wesentlichkeit eines allfälligen in der Nichtvernehmung dieses Zeugen gelegenen Verfahrensmangels erkennen zu können. Dieser Grundsatz lässt sich auf die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren mit einem Dienstkraftfahrzeug mit einem ungeeichten Tachometer im Hinblick auf die gegenüber den mit geeichten Geräten vorgenommenen Messmethoden doch eingeschränkte Verlässlichkeit der Geschwindigkeitsermittlung nicht übertragen. Es kann daher die Relevanz des Beweismittels der Einvernahme des Beifahrers (auch ohne Angabe besonderer Gründe bzw. besonderer Wahrnehmungen dieses Zeugen) von vorneherein nicht ausgeschlossen werden. Es stellt somit im vorliegenden Fall einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, dass dem Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme des Beifahrers nicht entsprochen wurde. Wenn auch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches hat, so hat das konkret festzustellende Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung aber maßgebliche Bedeutung bei der Strafbemessung, die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde bekämpft wurde. Indem die belangte Behörde dem Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Beifahrers des Beschwerdeführers nicht entsprochen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid in Bezug auf den Ausspruch über die Strafe und die Kosten des Strafverfahrens mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"Beweismittel ZeugenAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030172.X05

Im RIS seit

09.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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