Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.02.2017Norm
VOG §1 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die Tatsache, dass alle im Kinderheim untergebrachten Kinder die Sonderschule besuchen mussten und keinerlei Möglichkeit hatten, einen Beruf zu erlernen, kann nur als völliges Systemversagen des Jugendwohlfahrtsträgers und als eine völlige Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt in pädagogischer Hinsicht bezeichnet werden, erfüllt jedoch insofern nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und § 3 VOG, als es sich dabei nicht um eine eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verursachende Tathandlung handelt.Die Tatsache, dass alle im Kinderheim untergebrachten Kinder die Sonderschule besuchen mussten und keinerlei Möglichkeit hatten, einen Beruf zu erlernen, kann nur als völliges Systemversagen des Jugendwohlfahrtsträgers und als eine völlige Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt in pädagogischer Hinsicht bezeichnet werden, erfüllt jedoch insofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 3, VOG, als es sich dabei nicht um eine eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verursachende Tathandlung handelt.
Schlagworte
Gesundheitsschädigung, Heimaufenthalt, Kausalzusammenhang,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W200.2001084.1.01Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017