RS Vwgh 2003/9/3 2002/03/0012

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Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Bezüglich einer Auskunftsverpflichtung, wie sie in § 103 Abs. 2 KFG 1967 getroffen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof zu einer dieser Regelung (soweit hier maßgeblich) vergleichbaren Bestimmung in § 7 Abs. 4 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, LGBl. Nr. 28/1989 idF LGBl. Nr. 67/1990, ausgesprochen, "dass für deutsche Staatsbürger spätestens im Zeitpunkt, als diese ernsthaft mit der Verbringung des überlassenen Kraftfahrzeuges nach Österreich rechnen mussten, Anlass bestand, sich mit den einschlägigen Normen der österreichischen Rechtsordnung vertraut zu machen" (vgl. das Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 99/17/0192). Diese Rechtsprechung ist auch im Beschwerdefall maßgeblich. Damit hätte die Beschwerdeführerin aber auf dem Boden des § 5 Abs. 1 VStG zur Glaubhaftmachung, dass sie an der Verletzung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 kein Verschulden trifft, durch ein mit Beweisanboten untermauertes konkretes Tatsachenvorbringen darzutun gehabt, dass sie nicht ernsthaft damit habe rechnen müssen, dass die Personen, denen sie ihr Fahrzeug überließ, dieses nach Österreich verbringen würden. Dies ist seitens der Beschwerdeführerin aber nicht erfolgt, zumal im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass sich ein Zulassungsbesitzer, der sein Fahrzeug einer anderen Person überlässt, nach dem Ort der beabsichtigten Verwendung erkundigen wird. Gründe dafür, dass das nicht auch im Fall der Beschwerdeführerin gelte, lassen sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002030012.X02

Im RIS seit

29.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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