Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.02.2017Norm
BFA-VG §22aRechtssatz
Rechtssatz 1
In Bezug auf den Eingriff in das Familienleben durch die Abschiebung ist festzuhalten, dass dies nicht Gegenstand einer Beschwerde gemäß §22a BFA-VG gegen die Anhaltung in Schubhaft ist.
Schlagworte
Abschiebung, Anhaltung, Familienleben, Schubhaftbeschwerde,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W137.2148131.1.01Zuletzt aktualisiert am
03.04.2017