RS Vwgh 2003/9/3 2000/03/0232

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Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs4 idF 1994/518;
StVONov 19te;

Rechtssatz

Auch ein unbefristeter (auf unbestimmte Dauer) abgeschlossener Mietvertrag, der jederzeit kündbar ist, vermittelt dem Mieter nicht die Stellung eines - mit dem Zulassungsbesitzer vergleichbaren - Leasingnehmers im Sinne des § 45 Abs. 4 StVO 1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 518/1994. Der Beschwerdeführer bezieht sich darauf, dass der Mietvertrag für sein Fahrzeug nicht kurzfristig, sondern auf länger währende Gebrauchsüberlassung "auf unbestimmte Zeit" abgeschlossen wurde. Die tatsächliche, bereits länger andauernde Mietdauer ändert jeodch nichts an einer grundsätzlich bestehenden jederzeitigen Kündbarkeit des Mietvertrages.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030232.X04

Im RIS seit

03.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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