RS Vwgh 2003/9/3 2001/03/0172

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Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
95/02 Maßrecht Eichrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
MEG 1950 §13 Abs2 Z2 idF 1988/742;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/02/0153 E 19. Dezember 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; bei entsprechendem Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung kommt dem Umstand, daß der Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, keine Bedeutung zu (Hinweis E 1986/07/03 86/02/0044).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030172.X01

Im RIS seit

09.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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