RS Vwgh 2003/9/3 2001/03/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/03/0176

Rechtssatz

Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Bezeichnung des Tatortes - für eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 kommt als Tatort niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte (Fahr)Strecke in Betracht - sowie die Angabe der diesbezüglichen Tatzeiten (gegen ... Uhr) steht mit dem Gebot des § 44a Z. 1 VStG und damit auch mit den an eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG zu stellenden Anforderungen im Einklang, weil der Beschwerdeführer durch die im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Umschreibungen weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird (vgl. dazu hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/03/0089) (nähere Ausführungen zur im angefochtenen Bescheid erfolgten Tatortbezeichnung und Tatzeitangabe im vorliegenden Erkenntnis).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030150.X02

Im RIS seit

29.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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