Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.03.2017Norm
AuslBG §4 Abs1 Z5Rechtssatz
Rechtssatz 1
Ein "Vorsatz" bzw. eine "subjektive Tatseite" ist für die Anwendung der Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht notwendig. Die Rechtsfolgen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausschließlich an objektive Kriterien geknüpft.
Schlagworte
illegale Beschäftigung, VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W156.2144338.1.01Zuletzt aktualisiert am
22.03.2017