TE Bvwg Erkenntnis 2017/3/2 W156 2144338-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2017
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Entscheidungsdatum

02.03.2017

Norm

AuslBG §12b Z1
AuslBG §12d Abs2 Z2
AuslBG §4 Abs1 Z5
B-VG Art.133 Abs4
NAG §41 Abs2 Z2
  1. AuslBG § 12b heute
  2. AuslBG § 12b gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2018
  5. AuslBG § 12b gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 12b gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  1. AuslBG § 12d heute
  2. AuslBG § 12d gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  3. AuslBG § 12d gültig von 01.10.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 12d gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 12d gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. NAG § 41 heute
  2. NAG § 41 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 41 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 41 gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. NAG § 41 gültig von 19.10.2017 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 41 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 41 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. NAG § 41 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. NAG § 41 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W156 2144338-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Christine Fuhrmann und den fachkundigen Laienrichter Herrn Alexander Wirth über die Beschwerde iVm dem Vorlageantrag von YXXXX PXXXX WXXXX, EXXXXstraße XXXX, XXXX Wien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Johannes Schmidt, Nibelungengasse 8/1/1-3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, GZ XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Christine Fuhrmann und den fachkundigen Laienrichter Herrn Alexander Wirth über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag von YXXXX PXXXX WXXXX, EXXXXstraße römisch 40 , römisch 40 Wien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Johannes Schmidt, Nibelungengasse 8/1/1-3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, GZ römisch 40 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2016 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 04.09.2015 stellte YXXXX PXXXX SXXXX, in Folge als Arbeitnehmer bezeichnet, geb. XXXX, StA BXXXX, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG iVm. §§ 12b Z 1 und 12d Abs. 2 Z 2 AuslBG.1. Mit Schreiben vom 04.09.2015 stellte YXXXX PXXXX SXXXX, in Folge als Arbeitnehmer bezeichnet, geb. römisch 40 , StA BXXXX, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 b, Ziffer eins und 12 d Absatz 2, Ziffer 2, AuslBG.

In der Arbeitgebererklärung vom 27.06.2016 für den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" wurde vom BF als berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers "Stellvertretender Leiter des Standortes" mit einem monatlichen Bruttogehalt von € 3.000 angegeben.

2. Mit Bescheid vom 09.09.2016 wurde der Antrag des Arbeitnehmers auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" nach Anhörung des Regionalbeitrages gemäß § 12b Z 1 AuslBG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Arbeitnehmer die erforderliche Mindestpunkteanzahl nicht erreiche.2. Mit Bescheid vom 09.09.2016 wurde der Antrag des Arbeitnehmers auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" nach Anhörung des Regionalbeitrages gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Arbeitnehmer die erforderliche Mindestpunkteanzahl nicht erreiche.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig mit Schreiben vom 05.10.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Arbeitnehmer seine akademische Ausbildung samt ausbildungsadäquater Berufsausbildung hätte anerkannt werden müssen, und dieser somit die erforderliche Punkteanzahl erreiche.

4. Am 14.12.2016 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung. In dieser wurde die Beschwerde abgewiesen. Das vom Arbeitnehmer absolvierte Masterstudium könne nicht anerkannt werden, da es für die in Aussicht genommene Tätigkeit keine Voraussetzung sei. Auch könne in Hinblick auf die geringe Lokalgröße des BF das Erfordernis als stellvertretender Leiter des Kaffeehauses als nicht gegeben erachtet werden. Daher seien die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung nicht gegeben.

5. Mit Schreiben vom 22.12.2016 brachte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Er weise nochmals darauf hin, dass sehr wohl das Masterstudium für diese Tätigkeit nötig sei und es sehr wohl einen konkreten Bedarf an einer weiteren Arbeitskraft mit obgenannten Qualifikationen gäbe.

6. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 03.01.2017 den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht vor. In der Stellungnahme wurde ergänzend ausgeführt, dass nach evidenten Daten der BF zwei Dienstnehmerinnen innerhalb der letzten 12 Monate über die erteilten Beschäftigungsbewilligungen hinaus illegal beschäftigt habe. Die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG sei daher nicht gegeben.6. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 03.01.2017 den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht vor. In der Stellungnahme wurde ergänzend ausgeführt, dass nach evidenten Daten der BF zwei Dienstnehmerinnen innerhalb der letzten 12 Monate über die erteilten Beschäftigungsbewilligungen hinaus illegal beschäftigt habe. Die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG sei daher nicht gegeben.

7. Mit Schreiben vom 23.01.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF die Beschwerdevorlage im Rahmen des Parteiengehörs.

8. Mit Schreiben vom 08.02.2017 legte der BF ein Konvolut an Unterlagen vor zum Beweis, dass es sich beim Betrieb des BF nicht um einen Kleinbetrieb handle und stellte die illegale Beschäftigung zweier Dienstnehmerinnen in Abrede.

8. Mit Schreiben vom 27.02.2017 legte die belangte Behörde die Beschäftigungsbewilligungen der beiden Dienstnehmerinnen sowie deren sozialversicherungsrechtlichen Anmeldungen zum Beweise der Übertretung des § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG vor.8. Mit Schreiben vom 27.02.2017 legte die belangte Behörde die Beschäftigungsbewilligungen der beiden Dienstnehmerinnen sowie deren sozialversicherungsrechtlichen Anmeldungen zum Beweise der Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 04.09.2015 stellte der Arbeitnehmer, geb. XXXX, StA BXXXX, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG iVm. §§ 12b Z 1 und 12d Abs. 2 Z 2 AuslBG.Mit Schreiben vom 04.09.2015 stellte der Arbeitnehmer, geb. römisch 40 , StA BXXXX, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 b, Ziffer eins und 12 d Absatz 2, Ziffer 2, AuslBG.

In der Arbeitgebererklärung vom 27.06.2016 für den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" wurde vom BF als berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers "Stellvertretender Leiter des Standortes" mit einem monatlichen Bruttogehalt von € 3.000 angegeben.

Der BF beschäftigte in den letzten 12 Monaten vor der Bescheiderlassung in den Zeiträumen von 09.02.2016 bis 09.03.2016 Frau NXXXX AXXXX und im Zeitraum vom 18.11.2016 bis 6.12.2016 Frau NXXXX SXXXX, obwohl für diese Zeiträume keine aufrechte Beschäftigungsbewilligung vorhanden war.

Beschäftigungsbewilligungen für Frau NXXXX AXXXX liegen für die Zeiträume vom 09.02.2015 bis 08.02.2016, vom 01.04.2016 bis 31.03.2017 und vom 07.07.2016 für die Tätigkeit Kellnerin vor, für Frau NXXXX SXXXX vom 18.11.2015 bis 17.11.2016 vor.

Frau NXXXX AXXXXwar beim BF zur Sozialversicherung ab dem 17.02.2015 bis 09.03.2016, vom 04.04.2016 bis 06.05.2016 und ab dem 11.07.2016 bis laufend gemeldet, Frau NXXXX SXXXX vom 24.11.2015 bis 30.04.2016, vom 01.05.2016 bis 30.06.2016 und von 01.07.2016 bis 06.12.2016 gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Zeiten der illegalen Beschäftigung ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug und den vorliegenden erteilten Beschäftigungsbewilligungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. die verfahrensrelevanten materiellrechtlichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes lauten:

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und ( )Paragraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und ( )

5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,

§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegen stehen und unter anderem der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat (Z5)Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegen stehen und unter anderem der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat (Z5)

Ein "Vorsatz" bzw. eine "subjektive Tatseite" ist für die Anwendung der Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht notwendig. Die Rechtsfolgen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausschließlich an objektive Kriterien geknüpft.

Die Feststellung selbst, dass wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung vorliegen, wurde seitens des BF als unzulässig bestritten, da es in der bekämpften Beschwerdevorentscheidung von der belangten Behörde nicht vorgebracht worden sei.

Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht, im Gegensatz zum Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, kein Neuerungsverbot, sondern hat dieses auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt bestehende Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Das Vorbringen der belangten Behörde war somit zulässig.

Der BF hat innerhalb der letzten 12 Monate gegen die Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstoßen, indem er während der letzten zwölf Monate zwei Dienstnehmerinnen ohne erforderliche Bewilligung beschäftigt hat.

Da somit die Voraussetzung des § 4 Abs.1 Z 5 AuslBG nicht erfüllt ist und Gründe vorliegen, die der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegenstehen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da somit die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG nicht erfüllt ist und Gründe vorliegen, die der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegenstehen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

Der Beschwerdeführer hat zwar eine mündliche Verhandlung in der Beschwerde beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG jedoch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG jedoch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG).

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt, insbesondere als die der Entscheidung zugrundeliegenden Gründe durch Vorlage der erteilten Beschäftigungsbewilligungen und der sozialversicherungsrechtlichen Nachweise über die Beschäftigungen der beiden Dienstnehmerinnen ausreichend dokumentiert wurden.

3.3 Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im Übrigen trifft § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen trifft Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschäftigungsbewilligung, illegale Beschäftigung, Qualifikation,
Rot-Weiß-Rot Karte, Schlüsselkraft, Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W156.2144338.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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