RS Vwgh 2003/9/4 2001/09/0060

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Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151;
AÜG §3 Abs1;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;

Rechtssatz

Die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses mit einem Ausländer über die Erbringung von Splitträumungsarbeiten vermag nichts daran zu ändern, dass eine nach dem AuslBG bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinn von § 2 Abs. 2 AuslBG vorgelegen ist. Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass die von dem verfahrensgegenständlichen Ausländer nach seiner tatsächlichen Verwendung erbrachten Rollsplitträumungsarbeiten kein selbständiges Werk darstellten (Hinweis E vom 6.5.1999, Zl. 97/09/0287). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass einfache manipulative Tätigkeiten kein selbständiges Werk darstellen können (Hinweis beispielsweise E vom 13.2.1997, Zl. 95/09/0154, E vom 18.3.1998, Zl. 95/09/0239, und E vom 3.9.1998, Zl. 95/09/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001090060.X01

Im RIS seit

15.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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