RS Vwgh 2003/9/4 2000/09/0152

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Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z3;
BGBG 1993 §7 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Konnte ein Freispruch nur mit Rücksicht auf die im Verhandlungsbeschluss abgegrenzte Tat, nicht aber hinsichtlich ihrer rechtlichen Beurteilung bzw. hinsichtlich einer allfälligen weiteren Qualifikation derselben Tat gefällt werden und hatte diese weitere (allenfalls zu Unrecht aufgenommene) Qualifikation auf den Strafausspruch keine Auswirkungen, dann erfordert die in der Beschwerde geltend gemachte Bestreitung von Dienstpflichtverletzungen nach dem B-GBG auch keine Aufhebung des Schuldspruches des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof und Abänderung (Berichtigung) desselben durch die belangte Behörde (vgl. das E vom 21.3.1991, Zl. 91/09/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090152.X02

Im RIS seit

09.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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