RS Vfgh 2006/6/7 B692/06

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Veröffentlicht am 07.06.2006
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AVG §66 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde von Nachbarn gegen die Stattgabe ihrer Berufung und Abweisung des Bauansuchens der beteiligten Partei mangels Beschwer; keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verordnungen durch die Berufungsbehörde; keine kassatorische, sondern endgültig abweisende verfahrensbeendende Entscheidung; keinerlei Bindungswirkung für das weitere Verfahren

Rechtssatz

Da mit dem angefochtenen Berufungsbescheid, mit dem der Berufung Folge gegeben und das Bauansuchen wegen Verletzung von Mindestabstandsvorschriften abgewiesen wird, nicht aber über eine allfällige Rechtswidrigkeit der Verordnung der Gemeinde Finkenberg zur 96. Flächenwidmungsplanänderung abgesprochen wird, keinerlei Bindungswirkung für das weitere Verfahren verbunden ist, greift der den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz aufhebende Berufungsbescheid nicht nachteilig in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer ein.

Entscheidungstexte

  • B 692/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.06.2006 B 692/06

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Bescheide), Baurecht, Baubewilligung, Nachbarrechte, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B692.2006

Dokumentnummer

JFR_09939393_06B00692_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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