RS Vwgh 2003/9/4 2001/09/0147

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Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13;
MRG;
OFG §11 Abs13;
OFG §11 Abs5;
OFG §13;

Rechtssatz

Im fortgesetzten Berufungsverfahren hatte die belangte Behörde - wie im E vom 21. Juni 2000, Zl. 97/09/0132, dargelegt - eine Einkommensanrechnung allenfalls nur insoweit zu berücksichtigen, als dem Beschwerdeführer (im Sinne des MRG) verrechnungsfreie Einnahmen, über die er zur Sicherung bzw. Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügen konnte, im maßgeblichen Zeitraum (1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1994) tatsächlich zugeflossen sind. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er sämtliche Mietzinseinnahmen in diesem Zeitraum zur Rückzahlung jenes Kredites (in der Höhe von 6,5 Mio. S bzw. EUR 472.373,42) verwendet habe, mit dem er seinerzeit die Vergrößerung seines Miteigentumsanteiles finanziert gehabt habe. Dass dem Beschwerdeführer darüber hinaus in diesem Zeitraum verrechnungsfreie Einnahmen zugeflossen wären, über die er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes hätte verfügen können, ist nicht hervorgekommen. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, welches im Sinne des § 11 Abs. 13 OFG auf seine Unterhaltsrente anzurechnen war, in den Jahren 1991 bis 1994 nicht zugeflossen ist. Demnach gebührt dem Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum die Unterhaltsrente nach dem OFG ungekürzt im gesetzlichen Ausmaß (entsprechend den jeweiligen Einkommensgrenzen des § 11 Abs. 5 OFG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001090147.X01

Im RIS seit

09.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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