RS Vfgh 2006/6/7 B317/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2006
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

BDG 1979 §38, §40
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abberufung einer Institutsleiterin am Bundesamt und Forschungszentrum für Wald und weitere Verwendung als Institutsleiter-Stellvertreterin sowie Leiterin einer Abteilung infolge einer Organisationsänderung; vertretbare Annahme des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren, insbesondere auch was die - aus Sicht der Beschwerdeführerin - "entscheidende strittige Frage ..., welchen Anteil die ... Führungsaufgaben bei der früheren Konfiguration des Arbeitsplatzes hatten", betrifft, mit einem wesentlichen, in die Verfassungssphäre reichenden Mangel - nur darauf kommt es nämlich hier an - behaftet wäre.

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B317.2005

Dokumentnummer

JFR_09939393_05B00317_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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