Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.03.2017Norm
GSVG §2 Abs1 Z2Rechtssatz
Rechtssatz 1
Für den Fall des Bezuges einer ausländischen Altersrente ist eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG für persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft weder in § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG noch in einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes vorgesehen.Für den Fall des Bezuges einer ausländischen Altersrente ist eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG für persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft weder in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG noch in einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes vorgesehen.
Eine derartige Ausnahme von der Pensionsversicherung aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht gegeben. Art. 16 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 regelt ausdrücklich, dass im Falle des gleichzeitigen Bezuges einer Altersrente eines anderen Mitgliedstaates und der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eine Freistellungen von den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in welchem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, nicht möglich ist.Eine derartige Ausnahme von der Pensionsversicherung aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht gegeben. Artikel 16, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, regelt ausdrücklich, dass im Falle des gleichzeitigen Bezuges einer Altersrente eines anderen Mitgliedstaates und der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eine Freistellungen von den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in welchem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, nicht möglich ist.
Schlagworte
Alterspension, Mitgliedstaat, PflichtversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W209.2132361.2.01Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017