RS Vwgh 2003/9/4 2003/17/0124

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Veröffentlicht am 04.09.2003
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001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §26a Abs1;
VwGG §26a Abs3 Z1;
VwGG §26a Abs3 Z2;
VwGG §26a Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Zwar ordnet § 26a Abs. 3 Z 2 VwGG an, dass mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 26a Abs. 1 VwGG für Rechtssachen nach § 26a Abs. 3 Z 1 legcit die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG nicht zu laufen beginnt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Beschwerde gegen einen bereits erlassenen Bescheid diesfalls unzulässig wäre. Bei der durch § 26a Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 zweiter Satz VwGG für bereits erlassene Bescheide dahin modifizierten Frist des § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG, dass sie nicht zu laufen (abzulaufen) beginnt, handelt es sich nämlich um eine ausschließlich rechtsvernichtende Frist, welche bewirkt, dass das Recht zur Erhebung einer Beschwerde verwirkt wird, wenn es nicht fristgerecht ausgeübt wird (vgl. zum Gegensatz zwischen rechtsbegründenden und rechtsvernichtenden Fristen Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 485 f). Demgegenüber begründet bereits die Zustellung des Verwaltungsaktes, und zwar unabhängig davon, ob durch sie schon die Frist des § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG ausgelöst wird, das Recht zur Erhebung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170124.X01

Im RIS seit

28.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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