RS Vwgh 2003/9/4 99/17/0209

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Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;
GebAG 1975 §19 Abs2;
GebAG 1975 §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/03/0048 E 4. Juli 1997 RS 2

Stammrechtssatz

Als Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG können auch Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Substituten durch einen RECHTSANWALT, um einer Verpflichtung als Zeuge

nachkommen zu können, angesehen werden (Hinweis E 4.3.1983, 81/17/0110, E 25.3.1985, 85/15/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999170209.X02

Im RIS seit

13.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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