RS Vwgh 2003/9/4 2002/09/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Einvernahme unter anderem des Zeugen H mit der Begründung abgewiesen, der Sachverhalt sei bereits ausreichend geklärt. Das von der belangten Behörde offenbar nur sekundär herangezogene Argument, der Zeuge H befinde sich in Belgien, mit welchem Staat kein Rechtshilfeabkommen bestehe, überzeugt nicht, weil vom Beschwerdeführer bereits anlässlich der Stellung dieses Beweisantrages bekundet wurde, der Zeuge könne vor dem erkennenden Senat erscheinen. Dass aber auch bei bekannten Postanschriften die Ladung des Zeugen erfolglos geblieben wäre oder der Zeuge nicht rechtzeitig vom Beschwerdeführer hätte stellig gemacht werden können, kann nicht von vornherein gesagt werden; ebenso wenig kann die Erfolglosigkeit eines Versuchs der Beibringung einer schriftlichen Stellungnahme dieses Zeugen von vornherein angenommen werden (Hinweis E eines verstärkten Senates vom 4.6.1991, Zl. 90/18/0091, VwSlg 13451 A/1991).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090037.X04

Im RIS seit

30.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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