RS Vfgh 2006/6/7 B860/06 - B1396/06, B127/07 ua

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Veröffentlicht am 07.06.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §82 Abs1
VwGG §61
ZPO §464 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der sechswöchigenBeschwerdefrist; Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags

Rechtssatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist; keine Auswirkung der Bestellung eines Verfahrenshelfers für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf den Fristenlauf für die Beschwerdeerhebung vor dem Verfassungsgerichtshof (siehe Vorjudikatur, zB B1385/98, B v 29.09.98, uva, zuletzt B3621/05, B v 28.02.06).

Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des Versehens; Mindestmaß an Sorgfalt sowie Einrichtung einer möglichst effizienten Organisation zur Verhinderung von Fristversäumungen erforderlich.

Ebenso: B1396/06, B v 04.10.06.

Siehe auch B127/07 ua, B v 05.03.07: Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrags; Rechtsirrtum über das Bestehen einer Beschwerdemöglichkeit an den VfGH kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Zurückweisung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

  • B 860/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.06.2006 B 860/06
  • B 1396/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.10.2006 B 1396/06
  • B 127/07 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.03.2007 B 127/07 ua

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B860.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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