Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.03.2017Norm
BFA-VG §22 Abs1 Z1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die Beschwerde gegen eine Festnahme (und Anhaltung) ist jedenfalls nicht das rechtsrichtige Instrument, um Zweifel an der dieser zugrunde liegenden rechtskräftigen Sachentscheidung in einem Asylverfahren anzumelden. Umso mehr, als die diesbezüglich vorgesehenen rechtlichen Instrumente zweifelsfrei existieren - vom Beschwerdeführer aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen nie genutzt wurden.
Schlagworte
Festnahme, Maßnahmenbeschwerde, VerfahrensgegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W123.2141473.1.01Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017