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E3R E03605200Norm
31990R3444 Lagerhaltung Schweinefleisch;Rechtssatz
Durch eine privatrechtliche Vereinbarung können keine durch den Normgeber festgelegten Zuständigkeiten in dem Sinne, dass an Stelle des angeordneten gerichtlichen Rechtsweges der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten wäre, abgeändert werden. Trotz der Eigenschaft der AMA als juristischer Person öffentlichen Rechts, der in weitem Umfang hoheitliche Aufgaben übertragen sind, ist diese ihre Tätigkeit daher als eine solche der Privatwirtschaftsverwaltung aufzufassen und nicht der Hoheitsverwaltung zuzuordnen (Hinweis OGH Urteil 24. November 1997, 6 Ob 306/97m). Für die hoheitliche Entscheidung über die Einhaltung der aus dem in Rede stehenden Vertrag über die Gewährung einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Schweinefleisch entspringenden Verpflichtungen besteht daher keine Zuständigkeit der AMA. Dies gilt wegen des unmittelbaren Sachzusammenhanges auch für die Entscheidung betreffend den Verfall der (einen Gegenstand des Lagervertrages bildenden) Sicherheit, zumal dem Gesetz keine Regelung entnommen werden kann, durch die dieses Verfahren betreffend den Sicherheitenverfall verselbständigt und in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden übertragen worden wäre.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999170434.X04Im RIS seit
02.12.2003