RS Vwgh 2003/9/4 2003/09/0065

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Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/09/0066

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0044 B 12. Dezember 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Für den Beginn der zweiwöchigen Frist zur Stellung des Wiederaufnahmeantrags nach § 45 Abs. 2 VwGG ist nicht der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Wiederaufnahmewerber (vermeintlich) in die Lage versetzt wird, das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes zu beweisen, sondern der Zeitpunkt, zu dem er vom Vorliegen des Grundes Kenntnis erlangt hat (Hinweis B 7.11.1983, 82/12/0129, 0132).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003090065.X03

Im RIS seit

14.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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