RS Vfgh 2006/6/7 B226/05

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Veröffentlicht am 07.06.2006
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6650 Flurverfassung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Stmk AgrargemeinschaftenG 1985

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Agrargemeinschaft mangelsLegitimation; kein Nachweis einer auf die Beschwerdeerhebung vor demVerfassungsgerichtshof gerichteten, rechtzeitig erfolgtenWillensbildung innerhalb des Kollegialorgans

Rechtssatz

Gebietskörperschaften, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Vereine haben die auf eine Beschwerdeerhebung nach Art144 B-VG gerichtete Willensbildung nachzuweisen. Dieser Beschluss des zuständigen Kollegialorgans muss innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist gefasst worden sein.

Die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde ist bereits am 23.02.05 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt. Aus dem vorgelegten Schriftstück mit Datum 10.01.06 geht nicht hervor, was betreffend die "Eingabe an das Verfassungsgericht" wirklich im telefonischen Rundlauf beschlossen worden sein soll. Ein "Rundlaufbeschluss", der fast ein Jahr nach Einbringung gegenständlicher Beschwerde gefasst wurde, kann jedenfalls nicht eine innerhalb der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerde betreffen.

Ein Nachweis der auf die Beschwerdeerhebung gerichteten Willensbildung bzw eines innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist gefassten Beschlusses des zuständigen Kollegialorgans anhand eines Auszuges aus dem Sitzungsprotokoll wurde jedenfalls nicht erbracht.

Entscheidungstexte

  • B 226/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.06.2006 B 226/05

Schlagworte

Bodenreform, Flurverfassung, Agrargemeinschaft, Person juristische,VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B226.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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