RS Vwgh 2003/9/4 2000/09/0026

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Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/02 Post

Norm

B-VG Art83 Abs2;
PTSG 1996 §17 Abs9 Z4;
PTSG 1996 §21 Abs2;
PTSG 1996 §24 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat es vorliegend unterlassen, zu prüfen und festzustellen, ob die Disziplinarkommission erster Instanz im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis erster Instanz dem Gesetz entsprechend zusammengesetzt war: Unklar bleibt, ob eines ihrer Mitglieder - wie dies § 17 Abs. 9 Z. 4 PTSG vorschreibt - von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, statt vom Zentralausschuss, dem auf Unternehmensebene eingerichteten Personalvertretungsorgan der dem Postbereich zuordenbaren Arbeitnehmerschaft bestellt worden war. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1999 hätte ein Mitglied der genannten Disziplinarkommission statt vom Zentralausschuss von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten bestellt werden müssen. Das vorliegende Disziplinarverfahren wurde (mit Disziplinaranzeige vom 19. April 1999 also) nach Ablauf des 31. Dezember 1998 anhängig gemacht. Die Beschlussfassung der Disziplinarkommission erster Instanz über das Disziplinarerkenntnis erfolgte am 29. Juni 1999. Dadurch, dass die belangte Behörde es unterlassen hat, diese gesetzwidrige Zusammensetzung der Disziplinarkommission erster Instanz zu prüfen und darüber entsprechende Feststellungen zu treffen und gegebenenfalls einen Mangel der Zusammensetzung aufzugreifen, hat sie - auch im Hinblick auf die Verletzung des Beschwerdeführers in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter - ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Februar 2000, B 2025/99).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090026.X02

Im RIS seit

10.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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