RS Vwgh 2003/9/4 2001/09/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13;
OFG §11 Abs13;
VwGG §36 Abs7;
VwGG §55 Abs2;
VwGG §55 Abs3;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat weder Gründe im Sinne des § 55 Abs. 2 VwGG nachzuweisen vermocht, noch war die Verzögerung der behördlichen Erledigung ausschließlich auf Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne des § 55 Abs. 3 VwGG zurückzuführen, stand doch - angesichts ergebnisloser Ermittlungen über ein dem Beschwerdeführer im Sinne des § 11 Abs. 13 OFG anzurechnendes Einkommen - der Erlassung eines Ersatzbescheides durch die belangte Behörde kein Hindernis entgegen. Dass kein Ersatzbescheid (im Sinne der spruchgemäßen Erledigung des E vom 21. Juni 2000, Zl. 97/09/0132) erlassen wurde, weil die belangte Behörde vermeinte, anzurechnendes Einkommen (aufgrund weiterer Ermittlungen) feststellen zu können, ist dem Beschwerdeführer nicht (noch viel weniger als ausschließliches Verschulden) vorzuwerfen. Im Übrigen wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, ihre Ermittlungen im fortgesetzten Berufungsverfahren konkret auf die im genannten E bzw. in der auf § 36 Abs. 7 VwGG gestützten Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2001 umschriebenen Inhalte zu richten. Dass die belangte Behörde in dieser Hinsicht (wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) die Mitwirkung des Beschwerdeführers verlangte, ist den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001090147.X02

Im RIS seit

09.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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