Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.03.2017Norm
BFA-VG §34Rechtssatz
Rechtssatz 1
Da das Vorliegen von Komplikationen im Rahmen der Schwangerschaft nicht vorgebracht wurde und die ständige Judikatur des Asylgerichtshofes bis Ende 2013 (im Rahmen der Prüfung eines Durchführungsaufschubes einer Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005) unter sinngemäßer Heranziehung der §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz erst für die letzten 8 Wochen von einer besonderen Schonungsbedürftigkeit einer Schwangeren ausging, ist auch für die Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls keine refoulement relevante Gefährdung auf Grund ihrer Schwangerschaft anzunehmen (vgl BVwG W129 1413695-1). Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unzumutbarkeit der Abschiebung orientiert sich an der Achtwochenfrist des § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz, sohin der rechnerischen 33.Da das Vorliegen von Komplikationen im Rahmen der Schwangerschaft nicht vorgebracht wurde und die ständige Judikatur des Asylgerichtshofes bis Ende 2013 (im Rahmen der Prüfung eines Durchführungsaufschubes einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005) unter sinngemäßer Heranziehung der Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz erst für die letzten 8 Wochen von einer besonderen Schonungsbedürftigkeit einer Schwangeren ausging, ist auch für die Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls keine refoulement relevante Gefährdung auf Grund ihrer Schwangerschaft anzunehmen vergleiche BVwG W129 1413695-1). Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unzumutbarkeit der Abschiebung orientiert sich an der Achtwochenfrist des Paragraph 3, Absatz eins, Mutterschutzgesetz, sohin der rechnerischen 33.
Schwangerschaftswoche (vgl. BVwG, W112 2142707).Schwangerschaftswoche vergleiche BVwG, W112 2142707).
Schlagworte
Anhaltung, Festnahme, Schwangerschaft, ZumutbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W186.2115687.1.01Zuletzt aktualisiert am
11.04.2017