RS Vwgh 2003/9/4 2000/09/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2003
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §109 Abs1;
BDG 1979 §45 Abs1;

Rechtssatz

Der Vorgesetzte hat seine Aufsichtspflicht selbst zu erfüllen und darf sie nicht gänzlich delegieren. Es stellte daher keine Kontrolle der ihm unterstellten Beamten durch den Beschwerdeführer dar, wenn er, anstatt die unterstellten Beamten über die Umstände ihrer Amtshandlung zu befragen, einen anderen Beamten (nämlich den erst später am Unfallsort eingetroffenen Vorgesetzten) kontaktierte und nach seiner "Einschätzung" des Verhaltens der die Verkehrsunfallerhebung durchführenden Beamten befragte. Wenn der Beschwerdeführer aus Rücksichtnahme gegenüber diesem unmittelbaren Vorgesetzten eine Befragung der unterstellten Beamten scheute, kann das sein Verhalten als Vorgesetzter erklären, aber nicht rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090166.X07

Im RIS seit

09.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten