RS Vwgh 2003/9/4 2003/09/0065

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Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/09/0066

Rechtssatz

Von einem Wiederaufnahmegrund, der, wie dies bei den im § 45 Abs. 1 Z. 2 und 4 VwGG angeführten Gründen der Fall ist, in einer irrigen Annahme des Verwaltungsgerichtshofes über die Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist oder in einer behaupteten Verletzung der Vorschriften über das Parteiengehör gelegen ist, erlangt die Partei in dem Zeitpunkt Kenntnis, in dem ihr die Entscheidung des Gerichtshofes zugestellt wird, in der die angeblich irrige Annahme zum Ausdruck kommt. Gleiches gilt für die behauptete Verletzung der Vorschriften über das Parteiengehör (Hinweis B vom 21.5.1991, Zlen. 90/19/0587 und 91/19/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003090065.X02

Im RIS seit

14.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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