RS Vwgh 2003/9/4 2003/21/0023

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Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §70 Abs3;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides können erst mit einem (allfälligen) Rechtsmittel gegen eine neuerliche Entscheidung in der Sache selbst geltend gemacht werden (Hinweis E 21.10.1993, 93/06/0066). Das bedeutet, dass eine Partei, die sich durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens in ihren Rechten verletzt fühlt, die im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachentscheidung abwarten muss (Hinweis E 10.12.1991, 89/05/0231).(Hier: Dem hat der Fremde ohnehin entsprochen, weil er die Berufung gegen den Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme verfügt wurde, mit der Berufung gegen den in der Sache der wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Bescheid verbunden hat. Daraus folgt, dass die belBeh die Berufung, soweit sie sich gegen den die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid der Erstbehörde richtet, nicht hätte zurückweisen dürfen, sondern darüber inhaltlich hätte entscheiden müssen.)

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBesondere RechtsgebieteBerufungsrecht DiversesIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003210023.X01

Im RIS seit

29.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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