TE Bvwg Erkenntnis 2017/3/14 W167 2004858-1

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Veröffentlicht am 14.03.2017
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Entscheidungsdatum

14.03.2017

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W167 2004858-1/29E

Gekürzte Ausfertigung des am 24.02.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr. Sabine KIESEL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Murat IZGI über den Einspruch (nunmehr die Beschwerde) der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) vom XXXX betreffend die Vorschreibung von Beiträgen zur Sozialversicherung und solchen für die Mitarbeitervorsorgekassen für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2010 sowie Verzugszinsen (Nachforderungen in der Gesamthöhe von € 310.924,41) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr. Sabine KIESEL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Murat IZGI über den Einspruch (nunmehr die Beschwerde) der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) vom römisch 40 betreffend die Vorschreibung von Beiträgen zur Sozialversicherung und solchen für die Mitarbeitervorsorgekassen für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2010 sowie Verzugszinsen (Nachforderungen in der Gesamthöhe von € 310.924,41) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Absatz 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn die Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichten oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn die Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichten oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Das Erkenntnis konnte in gekürzter Form gemäß § 29 Absatz 5 VwGVG ausgefertigt werden, da die belangte Behörde nach Verkündung des Erkenntnisses auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet (Niederschrift OZ 27Z) und die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf eine Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt hat.Das Erkenntnis konnte in gekürzter Form gemäß Paragraph 29, Absatz 5 VwGVG ausgefertigt werden, da die belangte Behörde nach Verkündung des Erkenntnisses auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet (Niederschrift OZ 27Z) und die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf eine Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt hat.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W167.2004858.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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