TE Bvwg Beschluss 2017/3/14 W126 2125579-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2017
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Entscheidungsdatum

14.03.2017

Norm

ASVG §136
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 136 heute
  2. ASVG § 136 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  3. ASVG § 136 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. ASVG § 136 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  5. ASVG § 136 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  6. ASVG § 136 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  7. ASVG § 136 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 136 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 136 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 136 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 136 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 136 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 136 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. ASVG § 136 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  15. ASVG § 136 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  16. ASVG § 136 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  17. ASVG § 136 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. ASVG § 136 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. ASVG § 136 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. ASVG § 136 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  21. ASVG § 136 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  22. ASVG § 136 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  23. ASVG § 136 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. ASVG § 136 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. ASVG § 136 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  26. ASVG § 136 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  27. ASVG § 136 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  28. ASVG § 136 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  29. ASVG § 136 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  30. ASVG § 136 gültig von 01.08.1996 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W126 2125579-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, VSNR XXXX33 gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 17.02.2016, XXXX:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , VSNR XXXX33 gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 17.02.2016, XXXX:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Wiener Gebietskrankenkasse hat mit Bescheid vom 17.02.2016 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rezeptgebühr vom 10.12.2015 gemäß §§ 136 Abs. 5 und 293 Abs. 1 lit a sublit bb ASVG und §§ 4 Abs. 1 Z 3 und 5 der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Befreiung der Rezeptgebühr abgelehnt.1. Die Wiener Gebietskrankenkasse hat mit Bescheid vom 17.02.2016 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rezeptgebühr vom 10.12.2015 gemäß Paragraphen 136, Absatz 5 und 293 Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Befreiung der Rezeptgebühr abgelehnt.

Begründend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den Grenzbetrag in Höhe von €°1.003,16 gemäß § 4 der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr wegen sozialer Schutzbedürftigkeit um € 250,52 überschritten habe.Begründend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den Grenzbetrag in Höhe von €°1.003,16 gemäß Paragraph 4, der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr wegen sozialer Schutzbedürftigkeit um € 250,52 überschritten habe.

2. Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

3. Am 02.05.2016 legte die Wiener Gebietskrankenkasse dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Stellungnahme und Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

4. Mit Schreiben vom 27.05.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Wiener Gebietskrankenkasse zum Parteiengehör.

5. Am 03.06.2016 wurde das Schreiben vom 27.05.2016 an das Bundesverwaltungsgericht zurückgeschickt. Der Umschlag enthielt den handschriftlichen Vermerk, dass die Beschwerdeführerin nicht unterschreiben könne, weil sie nicht mehr ansprechbar sei.

6. Ein vom Bundesverwaltungsgericht eingeholter Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.02.2017 hat ergeben, dass die als ledig geführte Beschwerdeführerin am XXXX verstorben ist.6. Ein vom Bundesverwaltungsgericht eingeholter Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.02.2017 hat ergeben, dass die als ledig geführte Beschwerdeführerin am römisch 40 verstorben ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Dem vorliegenden Melderegisterauszug vom 14.02.2017 zufolge ist die Beschwerdeführerin seit XXXX im Sterbebuch als verstorben registriert.Dem vorliegenden Melderegisterauszug vom 14.02.2017 zufolge ist die Beschwerdeführerin seit römisch 40 im Sterbebuch als verstorben registriert.

2. Das gegenständliche Verfahren betrifft die Befreiung der Rezeptgebühr, welche eine Verwaltungssache ist (siehe dazu auch (Rebhahn in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 136 ASVG Rz 120, Stand 31.12.2012, rdb.at).2. Das gegenständliche Verfahren betrifft die Befreiung der Rezeptgebühr, welche eine Verwaltungssache ist (siehe dazu auch (Rebhahn in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 136, ASVG Rz 120, Stand 31.12.2012, rdb.at).

Gemäß § 136 Abs. 3 ASVG ist für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 5,85 € zu zahlen. [ ] Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle auf Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.Gemäß Paragraph 136, Absatz 3, ASVG ist für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 5,85 € zu zahlen. [ ] Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle auf Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.

Gemäß § 136 Abs. 5 ASVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.Gemäß Paragraph 136, Absatz 5, ASVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.

In § 4 Abs. 1 der Richtlinien für die Befreiung der Rezeptgebühr gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG (RRZ 2008) sind die Voraussetzungen für die Befreiung der Rezeptgebühr über Antrag sowie in § 5 RRZ 2008 die Befreiung in besonderen Fällen angeführt. Gemäß § 8 RRZ gilt die Befreiung sowohl für den Versicherten selbst als auch für die Angehörigen, für die ein Leistungsanspruch besteht.In Paragraph 4, Absatz eins, der Richtlinien für die Befreiung der Rezeptgebühr gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG (RRZ 2008) sind die Voraussetzungen für die Befreiung der Rezeptgebühr über Antrag sowie in Paragraph 5, RRZ 2008 die Befreiung in besonderen Fällen angeführt. Gemäß Paragraph 8, RRZ gilt die Befreiung sowohl für den Versicherten selbst als auch für die Angehörigen, für die ein Leistungsanspruch besteht.

3. Das AVG enthält keine besonderen Vorschriften über die Rechtsnachfolge in der Parteistellung. Grundsätzlich ist danach zu unterscheiden, ob es sich um eine "persönliche" oder "dingliche" Sache handelt (VwGH 17.07.1997, 96/09/0208; 24.10.2000, 2000/05/0020). Bescheiden kommt eine dingliche Wirkung zu, wenn ihrer Rechtsnatur nach nicht auf die persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten, sondern lediglich auf die Eigenschaften der Sache abstellen. Die Mehrzahl der Verwaltungsverfahren hat persönliche Rechte und Pflichte zum Gegenstand. Solche Verwaltungssachen sind zumindest überwiegend in persönliche Eigenschaften des Berechtigten oder Verpflichteten begründet, weshalb eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung im Allgemeinen nicht in Betracht kommt. (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 8 Rz 24f, Rz 27)3. Das AVG enthält keine besonderen Vorschriften über die Rechtsnachfolge in der Parteistellung. Grundsätzlich ist danach zu unterscheiden, ob es sich um eine "persönliche" oder "dingliche" Sache handelt (VwGH 17.07.1997, 96/09/0208; 24.10.2000, 2000/05/0020). Bescheiden kommt eine dingliche Wirkung zu, wenn ihrer Rechtsnatur nach nicht auf die persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten, sondern lediglich auf die Eigenschaften der Sache abstellen. Die Mehrzahl der Verwaltungsverfahren hat persönliche Rechte und Pflichte zum Gegenstand. Solche Verwaltungssachen sind zumindest überwiegend in persönliche Eigenschaften des Berechtigten oder Verpflichteten begründet, weshalb eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung im Allgemeinen nicht in Betracht kommt. (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraph 8, Rz 24f, Rz 27)

Das ASVG enthält eine Sonderregelung mit § 408 ASVG: Wenn beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches durch den Versicherungsträger noch nicht abgeschlossen ist, sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht die Berechtigung mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Anspruchsberechtigten zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Letztlich sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben berechtigt.Das ASVG enthält eine Sonderregelung mit Paragraph 408, ASVG: Wenn beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches durch den Versicherungsträger noch nicht abgeschlossen ist, sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht die Berechtigung mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Anspruchsberechtigten zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Letztlich sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben berechtigt.

Stirbt ein Anspruchswerber oder Anspruchsberechtigter vor dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsträger über den Leistungsanspruch entschieden hat, sind die in § 408 ASVG genannten Angehörigen unter den genannten weiteren Voraussetzungen somit berechtigt, fällige Geldleistungen anstelle des Verstorbenen zu beziehen (§ 107a ASVG) und in ein anhängiges Verfahren einzutreten (§ 408 ASVG).Stirbt ein Anspruchswerber oder Anspruchsberechtigter vor dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsträger über den Leistungsanspruch entschieden hat, sind die in Paragraph 408, ASVG genannten Angehörigen unter den genannten weiteren Voraussetzungen somit berechtigt, fällige Geldleistungen anstelle des Verstorbenen zu beziehen (Paragraph 107 a, ASVG) und in ein anhängiges Verfahren einzutreten (Paragraph 408, ASVG).

Hintergrund der Bestimmung des § 408 ASVG ist nach den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des ASVG (ErläutRV 599 BlgNR 7. GP 117f) die Annahme, dass der Leistungsanspruch, der beim Tod des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten noch nicht zuerkannt war, den in der Bestimmung genannten nahen Angehörigen mittelbar zugute gekommen wäre, bzw dass die nahen Angehörigen zwischenzeitig den Unterhalt des Leistungsbewerbers bestritten haben; sie sollen daher auch berechtigt sein, das Verfahren fortzusetzen, um zur Deckung der von ihnen getätigten Aufwendungen zu gelangen. (Neumayr in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 408 ASVG Rz 4, Stand 1.12.2015, rdb.at)Hintergrund der Bestimmung des Paragraph 408, ASVG ist nach den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des ASVG (ErläutRV 599 BlgNR 7. Gesetzgebungsperiode 117f) die Annahme, dass der Leistungsanspruch, der beim Tod des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten noch nicht zuerkannt war, den in der Bestimmung genannten nahen Angehörigen mittelbar zugute gekommen wäre, bzw dass die nahen Angehörigen zwischenzeitig den Unterhalt des Leistungsbewerbers bestritten haben; sie sollen daher auch berechtigt sein, das Verfahren fortzusetzen, um zur Deckung der von ihnen getätigten Aufwendungen zu gelangen. (Neumayr in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 408, ASVG Rz 4, Stand 1.12.2015, rdb.at)

4. Bei dem Verfahren betreffend die Befreiung der Rezeptgebühr nach § 136 Abs. 5 ASVG handelt es sich um eine Verwaltungssache und nicht um die Feststellung eines Leistungsanspruches, sodass die Sonderregelung des Eintritts allfälliger Angehöriger in das Verfahren im Sinne von § 408 ASVG nicht zur Anwendung gelangt. Hinzu kommt, dass aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt keine anspruchsberechtigten Angehörigen, für welche die Befreiung der Rezeptgebühr zum Tragen kommen könnte, ersichtlich sind und darüber hinaus eine allfällige Mitversicherung mit dem Todesfall erloschen wäre.4. Bei dem Verfahren betreffend die Befreiung der Rezeptgebühr nach Paragraph 136, Absatz 5, ASVG handelt es sich um eine Verwaltungssache und nicht um die Feststellung eines Leistungsanspruches, sodass die Sonderregelung des Eintritts allfälliger Angehöriger in das Verfahren im Sinne von Paragraph 408, ASVG nicht zur Anwendung gelangt. Hinzu kommt, dass aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt keine anspruchsberechtigten Angehörigen, für welche die Befreiung der Rezeptgebühr zum Tragen kommen könnte, ersichtlich sind und darüber hinaus eine allfällige Mitversicherung mit dem Todesfall erloschen wäre.

Da die Beschwerdeführerin verstorben ist und es zu keiner Rechtsnachfolge kommt, war das Verfahren demnach einzustellen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Beschwerdeführer verstorben, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W126.2125579.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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