Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.03.2017Norm
AsylG 2005 §22 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Hat das Verwaltungsgericht einen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 oder Abs. 4 VwGVG mit Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen, läuft die Entscheidungsfrist für die belangte Behörde ab dem Tag, an dem der Behörde die schriftliche Ausfertigung des aufhebenden Beschlusses zugestellt worden ist (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 920; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2014), Rz 631).Hat das Verwaltungsgericht einen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, oder Absatz 4, VwGVG mit Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen, läuft die Entscheidungsfrist für die belangte Behörde ab dem Tag, an dem der Behörde die schriftliche Ausfertigung des aufhebenden Beschlusses zugestellt worden ist vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 920; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2014), Rz 631).
Schlagworte
Entscheidungsfrist, Fristenlauf, Säumnisbeschwerde, ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W253.1423895.2.01Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017